SATZUNG

des Kreisverbandes Magdeburg der Freien Demokratischen Partei (FDP),
Neufassung gemäß Beschluss des Kreisparteitages am 28. Januar 2023

 

    I.        Zweck und Mitgliedschaft

 

§ 1   Zweck

(1) Der Freie Demokratische Partei, Kreisverband Magdeburg (Kreisverband) ist eine Gliederung des Freie Demokratische Partei (FDP), Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. (Landesverband) im Sinne und nach Maßgabe der Satzungen des Bundesverbandes der Freien Demokratischen Partei (Bundessatzung) und des Landesverbandes (Landessatzung).

(2) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(3) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.

(4) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Partei Allianz Liberaler und Demokraten für Europa (ALDE Partei) und der Liberalen Internationale (LI).

 

§ 2   Mitgliedschaft

(1) Jeder, der in Deutschland lebt, sowie jeder Deutsche, der im Ausland lebt, kann Mitglied der FDP werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Nicht-EU-Bürgern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von 2 Jahren in Deutschland voraus. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft in Auslandsgruppen [§ 8 Abs. (5) der Bundessatzung] bleiben unberührt.

(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(4) Dem Kreisverband gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei (FDP) an, die ihm nach Maßgabe der Landessatzung zugewiesen sind.

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei wird nach den Bestimmungen in der Landessatzung erworben.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich des Kreisverbandes einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der FDP ist.

(2a) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im Aufnahmeverfahren“ die Rechte nach § 13 Abs. (1) Satz 1 der Bundessatzung.

(3) Bei Wohnsitzwechsel geht die Mitgliedschaft nach Maßgabe der Bundes- und der Landessatzung auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband über. Hat ein Mit-glied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist; sofern dies nicht am Ort des Hauptwohnsitzes ist, ist dieser mitzuteilen. 3Das Parteimitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Orts- bzw. Kreisverband anzuzeigen.

(4) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat.

(5) Die Mitgliedschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden. Diese Anträge bedürfen der Genehmigung des Bundesvorstandes, der über sie im Benehmen mit dem zuständigen Landesverband entscheidet.

(6) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand, soweit nicht eine Auslandsgruppe für die Aufnahme zuständig ist.

(7) Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Mitgliedschaften in der FDP oder in anderen Parteien informieren.

 

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landes- und Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seines Hauptwohnsitzes und, sofern es am Ort eines anderen Wohnsitzes Mitglied ist, dessen Änderungen mitzuteilen.

(3) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
  4. Beitritt zu einer anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der FDP im jeweiligen Gremium in unmittelbarem Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe,
  5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
  7. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung nach § 11 Absätze (4) und (5) der Finanz- und Beitragsordnung,
  8. Ausschluss nach § 6.

(2) Kandidiert ein Mitglied bei einer öffentlichen Wahl im Wettbewerb zur FDP, kann der Kreisvorsitzende auf Beschluss des Kreisvorstands das Mitglied schriftlich dazu auffordern, innerhalb einer Woche von der Kandidatur zurückzutreten. Das Aufforderungsschreiben ist dem Mitglied zuzustellen. Die Frist beginnt mit Zustellung. Ist die Rücknahme der Kandidatur aus wahlrechtlichen Gründen nicht möglich, steht ihr die öffentliche Erklärung gleich, das Wahlamt nicht anzutreten. Kommt das Mitglied der Aufforderung nicht nach, gilt dies als Austritt nach Abs. 1 Nr. 2. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Mitglieds, an der Kandidatur festhalten zu wollen. Gibt das Mitglied keine Erklärung ab, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Frist nach Satz 1. Das Ende der Mitgliedschaft stellt der Kreisvorstand durch Beschluss fest und teilt diesen dem Mitglied mit. Das Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft das Schiedsgericht anrufen. Über diese Möglichkeit ist das Mitglied in der Mitteilung zu unterrichten. Die Möglichkeit, wegen einer Kandidatur im Wettbewerb zur FDP den Ausschluss nach § 6 zu beantragen, bleibt unberührt.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(4) Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe zu melden.

 

§ 6   Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
  5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes (2).

Die Maßnahmen nach Satz 1, Nr. 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

(3) Die Fraktion oder Gruppe der FDP im Stadtrat ist gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

 

§ 7   Wiederaufnahme

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

 

  II.        Gliederung

 

§ 8   Kreisverbandsgrenzen

Der Bereich des Kreisverbandes entspricht dem Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

 

§ 9   Gliederung in Ortsverbände

(1) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Kreisvorstandes Ortsverbände bilden.

(2) Der Bereich eines Ortsverbandes erstreckt sich auf das Gebiet eines Stadtteils innerhalb des Bereichs des Kreisverbandes gemäß § 8. Er kann sich auf das Gebiet mehrerer benachbarter Stadtteile erstrecken.

(3) Die Ortsverbände geben sich eigene Satzungen auf der Grundlage dieser Satzung sowie auf der Grundlage der Bundes- und Landessatzung. Bis zum Erlass eigener Satzungen durch die Ortsverbände gelten für sie die Vorschriften der in Satz (1) genannten Satzungen sinngemäß.

(4) § 9 der Bundessatzung gilt entsprechend für die Ortsverbände.

 

III.        Organe

 

§ 10       Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. der Kreisparteitag und
  2. der Kreisvorstand.

 

§ 11       Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er wird als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einberufen.

(2) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für die Organe des Kreisverbandes, die Ortsverbände und deren Organe sowie alle dem Kreisverband angehörenden Mitglieder der FDP bindend.

 

§ 12       Einberufung des Kreisparteitages

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet alljährlich statt. Soweit nicht im Einzelfall zwingende Gründe entgegenstehen, ist er spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres abzuhalten.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes von einem Kreisvorsitzenden oder einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Schreiben an die Mitglieder des Kreisverbandes, in dem die Tagesordnung und der Tagungsort mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Im Falle einer zeitlichen Verlegung des Kreisparteitages ist die Einladung in gleicher Weise mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen zu wiederholen.

(3) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Kreisvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter unverzüglich in der Form des Absatzes (2) einberufen werden, wenn dies durch

  1. einen zu begründenden Antrag von 10 v. H. der Mitglieder, die der Kreisverband im Monat vor dem Antrag als beitragspflichtig gemeldet hat,
  2. Beschlüsse der Vorstände von mindestens zwei Ortsverbänden oder
  3. einen Beschluss des Kreisvorstandes

verlangt wird. Die Einberufungsfrist für den außerordentlichen Kreisparteitag beträgt sieben Tage, sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen auf drei Tage verkürzt werden.

(4) Ein Kreisparteitag kann auch als virtueller Parteitag einberufen werden, an dem einzelne oder alle Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Stimmrechtsausübung, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Statt eines virtuellen Parteitags ist ein Präsenzparteitag einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt wird. Der Antrag muss bei einem ordentlichen Kreisparteitag innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung des virtuellen Parteitags und bei einem außerordentlichen Kreisparteitag spätestens bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingehen. In diesem Fall ist der Kreisparteitag nach Absatz (2) als Präsenzparteitag neu einzuberufen.

 

§ 13       Teilnahme, Rede- und Stimmrecht

(1) Auf Kreisparteitagen ist jedes nach § 3 Absatz (1) dem Kreisverband angehörende Mitglied rede- und stimmberechtigt, soweit sein Stimmrecht nicht nach den Regelungen in der Landessatzung ruht oder die allgemeinen Wahlgesetze entgegenstehen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2) Der Kreisparteitag kann Gästen Rederecht gewähren.

 

§ 14       Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Kreisparteitage finden öffentlich statt. Durch Beschluss des Kreisvorstandes kann die Teilnahme auf die Mitglieder des Kreisverbandes beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für die gesamte Dauer des Parteitages gelten, muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit (wieder) hergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer des Parteitages oder für die Dauer der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr

  1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
  2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und seine Genehmigung

sowie zusätzlich in jedem zweiten Jahr

  1. die Entlastung des Kreisvorstandes,
  2. die Wahl des Kreisvorstandes,
  3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gemäß § 17 Absatz (5) der Landessatzung,
  4. die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung gemäß § 20 Absatz (2) der Landessatzung,
  5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

vorzusehen.

(3) Die Wahlen nach Absatz (2) Ziffern 4, 5 und 6 sind schriftlich und geheim.

(4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als die Hälfte der bei Beginn der Tagung festgestellten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den amtierenden Tagungsleiter. Die Feststellung kann nur auf Rüge von mindestens fünf noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern erfolgen.

(5) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Kreisparteitag kann davon abweichend zu Beginn seiner Tagung eine Tagungsleitung wählen. Für die Wahl des Kreisvorstandes nach Absatz (2) Ziffer 4 muss eine Tagungsleitung gewählt werden, der kein Wahlbewerber angehören darf.

(6) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können von jedem nach § 3 dem Kreisverband angehörenden Mitglied, vom Kreisvorstand und vom Vorstand jedes zum Kreisverband gehörenden Ortsverbandes gestellt werden.

(7) Die Anträge nach Absatz (6) müssen dem Kreisvorstand eine Woche vor Tagungsbeginn zugehen, auf die Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Der Kreisvorstand ist an keine Antragsfrist gebunden. Der Kreisvorstand soll die ihm vorliegenden Anträge allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens zum Tagungsbeginn in geeigneter Weise bekanntgeben.

(8) Über Anträge auf Änderung dieser Satzung muss der Kreisparteitag unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt abstimmen. Diese Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen, soweit sie dem Kreisvorstand zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

(9) Anträge sind als Dringlichkeitsanträge zuzulassen, wenn die Mehrheit der beim Kreisparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Sachbehandlung zustimmt. Bei der Entscheidung über die Zulassung findet keine Aussprache zur Sache statt. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

(10) Sämtliche Beschlüsse des Kreisparteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Über den Kreisparteitag ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Ergebnisse der Wahlen sowie die geschäftsordnungsmäßig gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Kreisvorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Kreisvorstandes zu unterzeichnen. Soweit ein Tagungsleiter bestellt worden ist, ist die Niederschrift auch von diesem zu unterzeichnen. Das Protokoll ist dem Landesverband zuzuleiten.

 

§ 15       Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages. Seine Beschlüsse sind für die Mitglieder des Kreisverbandes und für die Organe der Ortsverbände verbindlich, solange sie nicht Beschlüssen des Kreisparteitages widersprechen oder vom Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. einem oder zwei Kreisvorsitzenden,
  2. mindestens einem und höchstens drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  3. dem Kreisschatzmeister,
  4. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Fraktion oder -Gruppe im Stadtrat; bei nur einem Stadtratsmitglied diesem Mitglied,
  5. einem Mitglied des örtlichen Kreis- oder Regionalverbandes der Jungen Liberalen, das Mitglied der FDP ist, sowie
  6. den auf Grund des nachfolgenden Absatzes gewählten Beisitzern.

(3)Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Kreisvorstandes muss so festgelegt werden, dass die Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisvorstandes ungerade ist. Der Kreisparteitag kann alle oder einzelne Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche wählen.

(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Landes- oder Kreisgeschäftsstelle darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.

(5) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden ordentlichen Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Vorstandsmitglieder führen ihr Amt für die restliche Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich einen neuen Kreisschatzmeister aus den vom Kreisparteitag gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes.

(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 16       Einberufung des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr. Er wird von einem Kreisvorsitzenden oder einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung des Kreisvorstands verlangen, in diesem Fall muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

 

§ 17       Geschäftsordnung des Kreisvorstandes

Die für den Landesvorstand geltenden Bestimmungen in der Geschäftsordnung zur Landessatzung gelten entsprechend für den Kreisvorstand.

 

§ 18       Misstrauensantrag

(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes kann jederzeit einen Antrag auf Abberufung des Kreisvorstands stellen. Maßgeblich für die Berechnung ist die im Monat vor dem Antragseingang als beitragspflichtig gemeldete Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes. Der an den Kreisvorstand zu richtende Antrag muss begründet und von allen Antragstellern eigenhändig unterschrieben werden. Über den Antrag ist auf einem zu diesem Zweck unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag abzustimmen. Der Antrag und die Begründung müssen mit der Einladung bekannt gemacht werden.

(2) Beschließt ein nach Absatz (1) einberufener Kreisparteitag mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Abberufung des Kreisvorstands, so endet damit dessen Amtszeit. Der Kreisparteitag muss in derselben Sitzung einen neuen Vorstand wählen, dessen Amt mit der Neuwahl eines Kreisvorstandes gemäß § 14 Absatz (2) Ziff. 4 endet.

 

§ 19       Vertretung des Kreisverbandes, Rechte übergeordneter Verbände

Kreisvorsitzende, stellvertretende Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister vertreten den Kreisverband jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand gemäß § 26 BGB).

 

IV.        Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

 

§ 20       Landtags- und Bundestagswahlen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Landtags- und Bundestagswahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

(2) Über die Aufstellung der Bewerber entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Dieser Mitgliederversammlung gehören nur die Mitglieder des Kreisverbandes an, die bei den Wahlen in dem Wahlkreis wahlberechtigt sind, für den Bewerber aufzustellen sind.

(3) Für die Mitgliederversammlung nach Absatz (2) gilt § 12 Absätze (2) bis (4) entsprechend. Die Abstimmungen zur Aufstellung der Bewerber erfolgen schriftlich und geheim.

(4) Wenn der Bereich des Kreisverbandes mehrere Wahlkreise vollständig umfasst, kann die Aufstellung der Bewerber auf Beschluss des Kreisvorstandes in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung aller Mitglieder gemäß Absatz (2) Satz 2 erfolgen.

(5) Wenn ein Wahlkreis das Gebiet anderer Kreisverbände oder Teile anderer Kreisverbände mit umfasst, entscheidet ausschließlich eine Mitgliederversammlung der Mitglieder gemäß Absatz (2) Satz 2.

 

§ 21       Bewerberaufstellungen und Wahl von Reservelisten für Kommunalwahlen

(1) Über die Bestimmung und die Reihenfolge der Bewerber zu kommunalen Vertretungen für das Gebiet des Kreisverbandes entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung der zu den Wahlen stimmberechtigten Mitglieder. Satz 1 gilt auch für die Aufstellung eines Bewerbers für die Wahl des Oberbürgermeisters.

(2) Besteht für einen Wahlbereich kein Ortsverband, entscheidet über die Bestimmung und die Reihenfolge der Bewerber zu kommunalen Vertretungen sowie über die Aufstellung von Bewerbern für Bürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen eine zu diesem Zweck rechtzeitig vor der jeweiligen Kommunalwahl einzuberufende Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Dieser Mitgliederversammlung gehören nur diejenigen Mitglieder des Ortsverbandes an, die bei den Wahlen in dem Wahlbereich wahlberechtigt sind, für den Wahlvorschläge einzureichen sind.

(3) Für die Mitgliederversammlungen nach den Absätzen (1) und (2) gilt § 12 Absätze (2) bis (4) entsprechend. Die Abstimmungen zur Aufstellung der Bewerber erfolgen schriftlich und geheim.

(4) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

 

  V.         Arbeitskreise

 

§ 22       Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.

(2) Die Vorschriften der Landessatzung über die Landesfachausschüsse gelten sinngemäß.

 

VI.        VI. Finanzordnung

 

§ 23       Finanz- und Beitragswesen

(1) Auf das Finanz- und Beitragswesen des Kreisverbandes ist die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Kreisvorstand ist für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie für die Abführung der Umlage an den Landesverband verantwortlich.

 

§ 24       Parteischiedsgerichte

(1) Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei werden Parteischiedsgerichte eingerichtet.

(2) Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern des Kreisverbandes, die das Parteiinteresse berühren, muss der Kreisverband vor der Anrufung eines Schiedsgerichtes oder staatlicher Gerichte versucht haben, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Soweit der Landesverband eine abweichende Zuständigkeit für die gütliche Beilegung regelt, gilt diese.

 

§ 25       Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstands zu Einnahmen und Ausgaben ausgeführt werden.

(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres haben die vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Jedem Rechnungsprüfer ist auf Verlangen jederzeit voller Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren.

(4) Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag gemäß § 12 Absatz (2) Ziffer 7 gewählt. Sie müssen Mitglieder der FDP sein und dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich dem Kreisvorstand vorzulegen ist. 4Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden zu überprüfen oder durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

 

§ 26       Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

VII.        Allgemeine Bestimmungen

 

§ 27       Verhältnis zum Bundes- und Landesverband

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der FDP zu sichern und alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der FDP richtet.

(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Einwilligung des Landesvorstandes.

(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesverbandes und der Bundespartei gemäß der Satzung des Landesverbandes und der Satzung der Bundespartei zu gewährleisten und gegenüber den Ortsverbänden durchzusetzen.

(4) Der Bundesvorsitzende der FDP, jeder seiner Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes vom Bundesvorstand der FDP beauftragte Mitglied, welches seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen des Kreisverbandes seiner nachgeordneten Ortsverbände und deren jeweiliger Organe teilzunehmen.

(5) Absatz (4) gilt entsprechend für die entsprechenden Organe des Landesverbandes.

 

§ 28       Satzungsänderung, Rangfolge

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

(3) Die Satzung und die Ordnungen mit Satzungsrang der Bundespartei gelten entsprechend und gehen dieser Satzung im Rang vor. Gleiches gilt für die Landessatzung und die Ordnungen des Landesverbandes mit Satzungsrang. Die in Satz 1 genannten Bestimmungen der Bundespartei gehen den in Satz 2 genannten Bestimmungen des Landesverbandes vor.

 

§ 29       Name, Rechtsnatur und Sitz

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Freie Demokratische Partei, Kreisverband Magdeburg“

(2) Der Kreisverband ist ein Verein, der nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Magdeburg.

 

§ 30       Parteiämter

(1) Sämtliche Ämter und Funktionen des Kreisverbandes stehen allen Mitgliedern unabhängig von ihrem Geschlecht offen. Für Personen- und Funktionsbezeichnungen wurde in dieser Satzung allein aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung die männliche Form verwendet. Die Bezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.

(2) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der FDP sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(4) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und vom Landesverband für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen durch den Kreisverband oder durch nachgeordnete Ortsverbände dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten. Bewerber bei öffentlichen Wahlen haben Anspruch auf Ausgabenerstattung nur im Rahmen des Wahlkampfhaushaltes.

(5) Für die Amtsdauer aller ehrenamtlichen Ämter und Funktionen gilt die Landessatzung.

 

§ 31       Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Freie Demokratische Partei verarbeitet personenbezogene Daten sowie besondere personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele der Partei erforderlich ist, insbesondere zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, zur Kommunikation – auch auf elektronischem Weg – mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei, zur Betreuung, Bindung und Rückgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung. Hierzu führt die Partei eine zentrale Mitgliederdatei.

(2) Personenbezogene Daten dürfen an Vorstände und Beschäftigte der Partei, an die Vertreter der Fachausschüsse und anderer beratender Gremien sowie an die der Partei angehörenden Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sämtliche Empfänger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes in der FDP, insbesondere zu Betroffenenrechten und geeigneten Garantien, ergeben sich aus der Richtlinie für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Freien Demokratischen Partei (Datenschutzrichtlinie), die durch den Bundesvorstand erlassen wird und für alle Gliederungen verbindlich ist.

 

§ 32     Ersetzung der Schriftform

(1) Soweit in dieser Satzung, den im Rang vorgehenden Bestimmungen gemäß § 28 Absatz (3) oder gesetzlich nicht bestimmt ist, dass eine Erklärung eigenhändig zu unterschreiben ist, genügt für die Einhaltung der Schriftform die Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mitglieder können einer Einladung zu Mitgliederversammlungen, die in Textform erfolgt, mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken. Im Fall eines Widerspruchs muss die Einladung in schriftlicher Form gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe erfolgen, dass zur Unterzeichnung eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift genügt.

 

§ 33       Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages am 28. Januar 2023 in Kraft. Zugleich treten sämtliche früheren Satzungen des Kreisverbandes außer Kraft.