Thomas Gürke zum Kommentar "Ein Akt der Willkür" in der Volksstimme

Wer die Entscheidungen des Haushaltsausschusses des Bundestages und eines obersten Bundesgerichts als „Akt der Willkür“ bezeichnet, hat sich wohl intensiv mit der rechtlichen Problematik befasst. Sollte man meinen. Denn sonst wären derlei kraftvoll abwertende Bezeichnungen eher am Stammtisch zu erwarten.

Der Kommentar zur „Wegnahme“ des Büros des früheren Bundeskanzlers Schröder spricht allerdings weder für eine gründliche Recherche noch für eine besondere verfassungsrechtliche Expertise.

Liest man nämlich die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem Urteil, so wird deutlich, dass sich die vier Bundesrichter und eine Bundesrichterin nicht einfach nur unzuständig „gefühlt“ haben. Sie haben vielmehr begründet, warum der Rechtsstreit des Altkanzlers um seine Privilegien nicht vor die Verwaltungsgerichte, sondern vor das Bundesverfassungsgericht gehört.

Wer es mit Gerhard Schröder hält und meint, der Steuerzahler müsse aus Gewohnheitsrecht jedem früheren Bundeskanzler ein Büro finanzieren, auch wenn er wegen augenscheinlich bestehender Interessenkonflikte mit der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik aktuell keine Aufgaben wahrnimmt, der mag die Entscheidung bedauern. Dennoch ist das Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen.

Es als Willkür zu bezeichnen, kommt höchstens dem Bundesverfassungsgericht zu.

Ich würde mir das nicht anmaßen.